Schaden muss von Versicherung übernommen werden
Emsland – Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Haftung eines Haftpflichtversicherers für das Fällen von Bäumen auf einem fremden Grundstück festgelegt. Der Kläger forderte von seiner Haftpflichtversicherung die Übernahme eines von ihm verursachten Schadens. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland. Das Grundstück, das an die Landesstraße L 54 grenzt hatte er an einen Landwirt verpachtet. Der Pächter wandte sich im Jahr 2013 an den Kläger mit der Bitte, diverse Bäume entlang der L 54 zu beseitigen, wegen Behinderung der Bewirtschaftung. Der Kläger kam dieser Bitte nach. Er ging davon aus, dass die Bäume auf seinem Grundstück standen. Dies war nicht der Fall, ein Teil der gefällten Bäume befanden sich auf öffentlichen Grund. Daraufhin forderte die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadensersatz. Der Kläger forderte somit seine Versicherung auf den Schaden zu übernehmen. Diese lehnte ab. Jetzt stellte der Senat fest, dass das irrtümliche Fällen von Bäumen auf fremdem Boden von der Haftpflichtversicherung übernommen werden muss. Es handele sich hier um „ein Risiko des täglichen Lebens“, so lautet es in einer Pressemitteilung.