Irreführende Werbung von Schüttorfer Postenbörse
Schüttorf. Die Postenbörse in Schüttorf darf nicht mehr mit durchgestrichenen Preisen werben. Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Werbung für mehrdeutig und irreführend. Es sei nicht eindeutig, dass der durchgestrichene Preis der Vergleichspreis sein soll. Damit bestätigt das Oberlandesgericht Hamm eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster. Eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld hatte gegen die Schüttorfer Postenbörse geklagt.